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Siebzehnte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung uber die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfallen

. 17. BImSchV).)

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Anderung der Verordnung uber

Verbrennungsanlagen fur Abfalle und ahnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen

zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S.

1614) wird nachstehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur Durchfuhrung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber Verbrennungsanlagen fur Abfalle und

ahnliche brennbare Stoffe . 17. BImSchV) unter ihrer neuen Uberschrift in der ab dem 20.

August 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berucksichtigt:

1 die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November 1990

(BGBl. I S. 2545, 2832),

2 den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar

1999 (BGBl. I S. 186),

3 den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000

(BGBl. I S. 632),

4 den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1950),

5 den am 20. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. August

2003 (BGBl. I S. 1614).

6 den am 31. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar

2009 (BGBl. I S. 129)

1 Sowie unter Berucksichtigung der mit Schreiben L2-2321 des Direktors des Bundesrates vom 14. Aug. 2008

gemaß § 61 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 GGO berichtigten offensichtlichen Unrichtigkeiten.

.) Die Verordnung dient der Umsetzung:

. der Richtlinie 2000/76/EG des Europaischen Parlaments und Rates vom 4. Dezember 2000 uber die

Verbrennung von Abfallen (ABl. EG Nr. L332 S. 91)in das deutsche Recht.

. der Richtlinie 2001/81/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 uber

nationale Emissionshochstmengen fur bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22)

. der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 uber die Beurteilung und die Kontrolle der

Luftqualitat (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom

22. April 1999 uber Grenzwerte fur Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und

Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41).

Stand: 31.01.2009

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),

zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geandert worden

ist,

zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 48a Abs. 1

und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des

Bundestages gemaß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

zu 6. des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die

Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes

Stand: 31.01.2009

Inhaltsubersicht

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil

Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der

Einsatzstoffe

§ 4 Feuerung

§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen

§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen

§ 6 Ableitungsbedingungen fur Abgase

§ 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfalle

§ 8 Warmenutzung

Dritter Teil

Messung und Uberwachung

§ 9 Messplatze

§ 10 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 11 Kontinuierliche Messungen

§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 13 Einzelmessungen

§ 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Uberwachung und Berichterstattung

§ 15 Besondere Uberwachung der Emissionen an Schwermetallen

§ 16 Storungen des Betriebs

Vierter Teil

Anforderungen an Altanlagen

§ 17 Ubergangsregelungen

§ 17a Ubergangsregelungen fur die Einhaltung von Jahresmittelwerten

Stand: 31.01.2009

Funfter Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Unterrichtung der Offentlichkeit

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Anderungen

§ 20a Anforderungen an die Eignung

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Anhang

Stand: 31.01.2009

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt fur die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen

1. feste, flussige oder in Behaltern gefasste gasformige Abfalle oder

2. ahnliche feste oder flussige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der

Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen aufgefuhrt sind, ausgenommen

ahnliche flussige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder

hoheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizol EL auftreten konnen, oder

3. feste, flussige oder gasformige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfallen

entstehen,

eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung

mit der genannten Verordnung genehmigungsbedurftig sind.

(2) Betragt bei Mitverbrennungsanlagen der zulassige Anteil der Abfalle oder Stoffe gemaß

§ 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswarmeleistung einer Verbrennungslinie

einschließlich des fur die Verbrennung benotigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert

und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfalle eingesetzt,

so gelten fur Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen fur Verbrennungsanlagen gemaß

§ 4 Abs. 4 nicht. Die Emissionsgrenzwerte sind gemaß § 5a festzulegen. Sonstige

Anforderungen, die sich aus der Verordnung uber Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1

Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur

Reinhaltung der Luft . TA Luft . in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben

unberuhrt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht fur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie fur

einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die . abgesehen vom Einsatz der in

Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen

aufgefuhrten Stoffe . ausschließlich fur den Einsatz von

1. pflanzlichen Abfallen aus der Land- und Forstwirtschaft,

2. pflanzlichen Abfallen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Warme genutzt

wird,

3. faserhaltigen pflanzlichen Abfallen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von

naturlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am

Herstellungsort der Mitverbrennung zugefuhrt werden und die erzeugte Warme genutzt

wird,

4. Holzabfallen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung uber

genehmigungsbedurftige Anlagen mit Ausnahme von Holzabfallen, die

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit

Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten konnen und zu denen

insbesondere Holzabfalle aus Bau- und Abbruchabfallen gehoren,

5. Korkabfallen,

Stand: 31.01.2009

6. Tierkorpern oder

7. Abfallen, die beim Aufsuchen von Erdol- und Erdgasvorkommen und deren Forderung

auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

bestimmt sind.

(4) Die Verordnung findet keine Anwendung fur Verbrennungs- oder

Mitverbrennungslinien, die fur Forschungs-, Entwicklungs- und Prufzwecke zur

Verbesserung des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfalle im Jahr behandeln.

Sie findet ferner keine Anwendung auf gasformige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in

Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung

keine anderen oder hoheren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der

offentlichen Gasversorgung.

(5) Diese Verordnung enthalt Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur

. Vorsorge gegen schadliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

. Bekampfung von Brandgefahren,

. Behandlung von Abfallen und

. Nutzung der entstehenden Warme

zu erfullen sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abgase

die Tragergase mit den festen, flussigen oder gasformigen Emissionen;

2. Altanlagen

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

a) die in Betrieb sind und fur die der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des

Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum

Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist;

b) die in Betrieb sind und fur die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember

2002 erteilt worden ist;

c) fur die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und

die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen

werden;

d) fur die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollstandiger Genehmigungsantrag zur

Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder

in Betrieb gehen werden oder

Stand: 31.01.2009

e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor

Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der

Gewerbeordnung anzuzeigen waren;

3. Emissionen

die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als

Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milligramm je

Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubikmeter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen

im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;

4. Emissionsgrenzwerte

die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemaß den Vorgaben des

Anhangs II zu berechnenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im

Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht uberschritten werden

durfen;

5. Bezugssauerstoffgehalte

die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemaß den Vorgaben des

Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die

jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berucksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind;

6. Verbrennungsanlagen

Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfallen

oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung

durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische

Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den

vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfallen entstehenden festen, flussigen oder

gasformigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die

gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und

Lagerung der Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelande befindlichen

Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem fur Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1,

Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelande

befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung

entstehenden Abfallen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme

zur Kontrolle der Verbrennungsvorgange, zur Aufzeichnung und Uberwachung der

Verbrennungsbedingungen;

7. Mitverbrennungsanlagen

Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher

Erzeugnisse besteht und

1. in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmaßiger oder zusatzlicher

Brennstoff verwendet werden oder

2. in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch

behandelt werden.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage

nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in

der thermischen Behandlung von Abfallen besteht, gilt die Anlage als

Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich

auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die

Annahme und Lagerung der Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelande

befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem fur Abfalle und Stoffe nach § 1

Stand: 31.01.2009

Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem

Gelande befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung

entstehenden Abfallen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme

zur Kontrolle der Verbrennungsvorgange, zur Aufzeichnung und Uberwachung der

Verbrennungsbedingungen;

8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie

die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls

Brenner und hierzu gehoriger Steuerungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und

sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung uber

genehmigungsbedurftige Anlagen;

9. Gemischte Siedlungsabfalle

Abfalle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfalle und Abfalle aus

Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfallen

aus Haushaltungen ahnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfallen im Sinne dieser

Verordnung gehoren nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-

Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geandert durch Artikel 2

der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am

Entstehungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe

20 02 genannten Abfalle;

10. Feuerungswarmeleistungen

die auf den unteren Heizwert bezogenen Warmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die

einer Feuerungs- oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugefuhrt werden

(angegeben in MWth). Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit

und den Betrieb

Zweiter Teil

Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3

Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung

und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe

(1)Verbrennungsanlagen fur feste Abfalle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem

Bunker auszurusten, der mit einer Absaugung auszurusten ist und dessen abgesaugte Luft der

Feuerung zuzufuhren ist. Fur den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind

Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen

fur feste Abfalle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen

Lagereinrichtungen fur diese Stoffe auszurusten und die bei der Lagerung entstehende Abluft

ist zu fassen.

(2) Fur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen

zur Erkennung und Bekampfung von Branden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und

-maßnahmen sind so auszulegen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung

entstehende oder eingetragene Brande erkannt und bekampft werden konnen.

 

Stand: 31.01.2009

§ 17a

Ubergangsregelungen fur die Einhaltung von Jahresmittelwerten

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten

fur Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geandert, gelten die

Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a

entsprechend fur die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geandert werden sollen, sowie

fur die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Anderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von

Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht fur Anlagen,

1. fur die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstandiger Genehmigungsantrag zur Errichtung

und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt

worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist,

und

2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

Funfter Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 18

Unterrichtung der Offentlichkeit

Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen haben die Offentlichkeit

nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der

Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal

jahrlich in der von der zustandigen Behorde festgelegten Weise und Form uber die

Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu

unterrichten. Satz 1 gilt nicht fur solche Angaben, aus denen Ruckschlusse auf Betriebs- oder

Geschaftsgeheimnisse gezogen werden konnen.

§ 19

Zulassung von Ausnahmen

(1) Die zustandige Behorde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften

dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berucksichtigung der besonderen Umstande des

Einzelfalls

Stand: 31.01.2009

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhaltnismaßig hohem

Aufwandes erfullbar sind,

2. im Ubrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur

Emissionsbegrenzung angewandt werden,

3. die Ableitungshohe nach der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung auch fur den als

Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit

liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und

4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europaischen Gemeinschaften

a) vom 25. Juli 1975 uber die Altolbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S.

31), geandert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG

Nr. L 42 S. 43),

b) vom 16. September 1996 uber die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und

polychlorierten Terphenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und

c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4.

Dezember 2000 uber die Verbrennung von Abfallen (ABI. EG Nr. L 332 S. 91)

eingehalten werden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zustandige Behorde Verbrennungsanlagen ohne

Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten

Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund

der Beschaffenheit der Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die Entstehung von Staub- und

Geruchsemissionen moglichst gering gehalten wird.

§ 20

Weitergehende Anforderungen und wesentliche Anderungen

(1) Die Befugnis der zustandigen Behorde, andere oder weitergehende Anforderungen,

insbesondere zur Vermeidung schadlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberuhrt.

(2) Der Einsatz besonders uberwachungsbedurftiger Abfalle in einer Anlage, die nur fur den

Einsatz nicht besonders uberwachungsbedurftiger Abfalle genehmigt ist, ist nach Maßgabe

von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Anderung

der Anlage einzustufen.

§ 20a

Anforderungen an die Eignung

Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zustandige

Behorde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn

nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der

Anlage geeignet ist und die Gewahr fur den ordnungsgemaßen Betrieb der Anlage bietet.

Stand: 31.01.2009

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig als Betreiber einer Verbrennungs- oder

Mitverbrennungsanlage

1. einer Vorschrift

a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 uber das Errichten oder den

Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder uber das

Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur,

b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 uber den Betrieb von Brennern,

c) des § 4 Abs. 5 uber die automatischen Vorrichtungen,

d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 uber das Errichten oder den Betrieb von

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 uber die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der

Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas,

der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgroßen,

f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 uber die Ausrustung einer Anlage oder

g) des § 12 Abs. 1 uber die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort

genannter Messwerte

zuwiderhandelt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfalle nicht getrennt erfasst oder

nicht in geschlossenen Behaltnissen befordert oder zwischenlagert,

3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prufen oder die

Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lasst,

5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht

rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht

aufbewahrt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig

uberprufen lasst,

8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise

oder nicht rechtzeitig durchfuhren lasst,

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

macht oder

10. entgegen § 18 Satz 1 die Offentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht

rechtzeitig unterrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig als Betreiber einer Verbrennungs- oder

Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht

Stand: 31.01.2009

richtig oder nicht vollstandig fuhrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht

mindestens funf Jahre aufbewahrt.

Sechster Teil

Schlussvorschriften

§ 22

(Inkrafttreten)

Stand: 31.01.2009

Anhang I

Fur den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert fur

polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten

Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen

Aquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.

Aquivalenzfaktor

2,3,7,8 -Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1

1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5

1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01

Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001

2,3,7,8 -Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1

2,3,4,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5

1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05

1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

2,3,4,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1

1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

1,2,3,4,7,8,9 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01

Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

Anhang II

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte fur Mitverbrennungsanlagen

Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten fur Anlagen, die Abfalle oder

Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten fur die jeweiligen

Mitverbrennungsanlagen unter Berucksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Stand: 31.01.2009

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem

Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel

(Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte fur jeden unter § 5 Abs. 1

geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts

anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1

aufgefuhrten Schadstoffe, fur die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte

uber die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.

C

V V

V C V C

Abfall Verfahren

Abfall Abfall Verfahren Verfahren =

+

× + ×

VAbfall : Abgasstrom, der bei der Verbrennung des hochstzulassigen Anteils der

Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des fur die Verbrennung

dieser Stoffe zusatzlich benotigten Brennstoffs entsteht. Betragt der zulassige

Anteil der Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert

an der unverandert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswarmeleistung einer

Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehorige Abgasstrom anhand einer

angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfalle oder Stoffe nach

§ 1 Abs. 1 zu berechnen.

VVerfahren : Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.

CAbfall : Emissionsgrenzwert fur die in § 5 Abs. 1 aufgefuhrten Emissionsparameter

oder Bezugssauerstoffgehalt fur die in § 5 Abs. 2 festgelegten

Bezugssauerstoffgehalte.

CVerfahren : Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemaß den Tabellen in diesem

Anhang. Fur alle anderen Emissionsparameter, fur die in diesem Anhang

keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte

vorgegeben werden, gelten die nach den einschlagigen Vorschriften . wie

13. BImSchV oder TA Luft . bei der Verbrennung der ublicherweise

zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw.

Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der

Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw.

Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind

die tatsachlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage

ohne Einsatz von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.

C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt

fur Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben

aufgefuhrten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang fur bestimmte

Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester

Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser

Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische

Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts fur

diesen Emissionsparameter.

Stand: 31.01.2009

II.1 Besondere Vorschriften fur Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder

Zementen sowie fur Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfalle oder

Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5

Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu Gruppen

zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte

Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung des in Satz 1

festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, durfen die

Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten

Tagesmittelwerte nicht uberschreiten.

Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberuhrt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 20

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff

10

gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff

1

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

500

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid; angegeben als Schwefeldioxid 50

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers Ausnahmen fur

Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf

Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen

werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusatzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die

zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers fur Quecksilber und seine

Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine

Uberschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der

Rohstoffe zuruckzufuhren ist.

Stand: 31.01.2009

II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff

60

gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff

4

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers Ausnahmen fur

Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf

Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen

werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusatzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die

zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers fur Quecksilber und seine

Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn

eine Uberschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den

Quecksilbergehalt der Rohstoffe zuruckzufuhren ist.

II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

200

Abweichend von dem Emissionsgrenzwert fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,

angegeben als Stickstoffdioxid, gilt fur Anlagen zum Brennen von Kalk in

Drehrohrofen mit Rostvorwarmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³.

II.1.3 Emissionsgrenzwert fur Kohlenmonoxid

Die zustandige Behorde hat einen Emissionsgrenzwert fur Kohlenmonoxid unter

Berucksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zustandige

Behorde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 fur Kohlenmonoxid

festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der

Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann,

dass durch die Verbrennung von Abfallen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1

zusatzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4 Festlegung der Grenzwerte fur NOx

Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes

fur NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zustandigen Behorden fur

Altanlagen ein Tagesmittelwert fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben

als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Moglichkeiten, die

Stand: 31.01.2009

Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik

entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschopfen.

II.2 Besondere Vorschriften fur Feuerungsanlagen, in denen Abfalle oder Stoffe

gemaß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von

festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung

von flussigen oder gasformigen Brennstoffen oder fur Emissionswerte nach Nummer

II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemaß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu

beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu

Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren,

polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung der

in Satz 1 fur die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, durfen die Halbstundenmittelwerte

das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht

uberschreiten.

Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberuhrt.

II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter 1-<10 MWth 10-<50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth >300 MWth

Steinkohle 1 300 850

SO2 Braunkohle 1000

und

S03

Wirbelschicht

350 oder

Schwefelminderungsgrad ≥75

vom Hundert

350 oder 850 und

Schwefelminderun

gs-grad ≥75 vom

Hundert

200 und

Schwefelminder

ungsgrad ≥85

vom Hundert

200 und

Schwefelminderungs

grad ≥85

vom

Hundert

NOX

500 oder 300

bei

Wirbelschicht

feuerung

400 oder 300

bei

Wirbelschicht

feuerung

400 oder 300 bei

Wirbelschichtfeuer

ung

200 200

Kohlenmonoxid 150.) 150 150 200 200

Soweit auf Grund des erhohten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in

der Tabelle aufgefuhrten Emissionswerte fur Steinkohle, Braunkohle und

Wirbelschicht mit einem verhaltnismaßigen Aufwand nicht eingehalten werden

konnen, kann die zustandige Behorde auf Antrag im Einzelfall hohere Emissionswerte

als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswarmeleistung von

.) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswarmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Stand: 31.01.2009

a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom

Hundert nicht unterschritten wird,

b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht

uberschritten und zusatzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom

Hundert nicht unterschritten wird,

c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht uberschritten

und zusatzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht

unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswarmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert

fur CO von 250 mg/m3.

Fur Altanlagen mit einer Feuerungswarmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis

zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert fur NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) fur bei Verwendung von Biobrennstoff

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth > 300 MWth

naturbelassenes

Holz 200

S02 und

S03 sonstiger

Biobrennstoff 350

200 200 200

naturbelassenes

Holz 250 250 250

NOX

sonstiger

Biobrennstoff 400

350 oder

300 bei Wirbel

schichtfeuerung

300

200

naturbelassenes

Holz,

Holzabfalle nach

§ 1 Abs. 3 Nr. 4

150.) Kohlen- 150 200 200

monoxid

sonstiger

Biobrennstoff 250*) 250 250 250

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus

pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet

werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfalle bezeichnet.

.) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswarmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Stand: 31.01.2009

II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flussigen Brennstoffen

(Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen

(in MWth):

Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth > 100-300 MWth > 300 MWth

S02 und S03 850 850

400 bis 200 (lineare

Abnahme von 100 bis

300 MWth) und

Schwefelminderungsgr

ad ≥85 vom Hundert

200 und

Schwefelminder

ungsgrad ≥85

vom Hundert

NOx

250 bei

Heizol EL

350 bei

sonstigen

Brennstoffen

200 bei

Heizol EL

350 bei

sonstigen

Brennstoffen

200 150

Kohlenmonoxid 80 80 80 80

Beim Einsatz von Heizol EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) fur SO2 und SO3 der

jeweils fur den Betrieb ohne Einsatz von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1

gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemaß Tabelle II.2.3 zwischen > 100 .

300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht ubersteigt. Bei

Anlagen uber 300 MWth ist fur SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200

mg/m3 anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade

finden beim Einsatz von Heizol EL keine Anwendung.

II.2.4 Feuerungsanlagen fur gasformige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasformigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen

oder flussigen Abfallen in Feuerungsanlagen fur gasformige Brennstoffe hat die

zustandige Behorde einen kontinuierlich zu uberwachenden Emissionsgrenzwert

(Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) fur SO2 und SO3 sowie fur NOx unter

Berucksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemaß der 13. BImSchV sowie einen

entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Fur alle

weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren

ein Emissionswert fur Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei

Einsatz von Gasen der offentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem

Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte fur feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz

von Biobrennstoffen) und flussige Brennstoffe fur Anlagen mit einer

Feuerungswarmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte

in mg/m³)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

100

Stand: 31.01.2009

II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte fur alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 10

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 20

gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff 1

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

Fur Altanlagen ist ein Tagesmittelwert fur Gesamtstaub von hochstens 20 mg/m3

zulassig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum

Messwert auszuweisen.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Anlagen, bei denen zur

Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage

erforderlich ist, ein Tagesmittelwert fur Gesamtstaub von 20 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Wirbelschichtfeuerungen

ein Tagesmittelwert fur gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben

als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten fur gasformige anorganische

Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt fur Altanlagen, bei denen es

zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom

vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender

Speichermassen als Warmeubertragungsmedium Warme zu entziehen, wobei diese zur

Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt

wird, ein Tagesmittelwert fur Fluorwasserstoff von 10 mg/m3.

II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte fur alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in

mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 30

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 60

gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff 4

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zustandigen Behorden fur Altanlagen ein

Halbstundenmittelwert fur Gesamtstaub von hochstens 40 mg/m3 zugelassen werden.

Stand: 31.01.2009

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Anlagen, bei denen zur

Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage

erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert fur Gesamtstaub von 40 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Wirbelschichtfeuerungen

ein Halbstundenmittelwert fur gasformige anorganische Chlorverbindungen,

angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten fur gasformige anorganische

Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt fur Altanlagen, bei denen es

zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom

vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender

Speichermassen als Warmeubertragungsmedium Warme zu entziehen, wobei diese zur

Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt

wird, ein Halbstundenmittelwert fur Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.

II.3 Besondere Vorschriften fur sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Anhang

II.1 oder II.2 aufgefuhrt sind und in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1

mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf

einen fur das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch hochstens

11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem uberwiegenden Anteil an

betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff

oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behorde

auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die

Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder

auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3

und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu Gruppen zusammengefassten

Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und

Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten

Bezugssauerstoffgehalts.

Fur alle kontinuierlich zu uberwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte

und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders

festgelegt ist, durfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer

II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht uberschreiten.

Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den

§§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese

Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben

unberuhrt.

Stand: 31.01.2009

II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)

Emissionsparameter C

Gesamtstaub 20

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 10

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03

II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)

Emissionsparameter C

gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff 60

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05

II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte fur feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz

von Biobrennstoffen) und flussige Brennstoffe fur Anlagen mit einer

Feuerungswarmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in

mg/m³)

Emissionsparameter C

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als

Stickstoffdioxid

100

Anhang III

Messtechniken

1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefahrdenden

Stoffe mussen reprasentativ sein.

2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie

die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CENNormen

durchzufuhren. Sind keine CEN-Normen verfugbar, so werden ISO-Normen,

nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass

Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualitat ermittelt werden.

3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses

darf an der fur den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden

Vonhundertsatze dieser Emissionsbegrenzung nicht uberschreiten:

Stand: 31.01.2009

Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert

Schwefeldioxid: 20 vom Hundert

Stickstoffoxid: 20 vom Hundert

Gesamtstaub: 30 vom Hundert

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert

Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert

Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert

Quecksilber: 40 vom Hundert

Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen

Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten

Konfidenzintervalls bestimmt.

Anhang IV

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im

Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

M

M

B

B E

O

E O ×

.

.

=

21

21

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM = gemessene Massenkonzentration

OB = Bezugssauerstoffgehalt

OM = gemessener Sauerstoffgehalt