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Siebzehnte Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfallen . 17. BImSchV).) Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Anderung der Verordnung uber Verbrennungsanlagen fur Abfalle und ahnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) wird nachstehend der Wortlaut der Siebzehnten Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung uber Verbrennungsanlagen fur Abfalle und ahnliche brennbare Stoffe . 17. BImSchV) unter ihrer neuen Uberschrift in der ab dem 20. August 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berucksichtigt: 1 die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), 2 den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), 3 den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), 4 den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), 5 den am 20. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614). 6 den am 31. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) 1 Sowie unter Berucksichtigung der mit Schreiben L2-2321 des Direktors des Bundesrates vom 14. Aug. 2008 gemaß § 61 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 GGO berichtigten offensichtlichen Unrichtigkeiten. .) Die Verordnung dient der Umsetzung: . der Richtlinie 2000/76/EG des Europaischen Parlaments und Rates vom 4. Dezember 2000 uber die Verbrennung von Abfallen (ABl. EG Nr. L332 S. 91)in das deutsche Recht. . der Richtlinie 2001/81/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 uber nationale Emissionshochstmengen fur bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) . der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 uber die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualitat (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 uber Grenzwerte fur Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41). Stand: 31.01.2009 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zu 2. des § 7 Abs. 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geandert worden ist, zu 5. des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemaß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. zu 6. des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages nach § 48b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Stand: 31.01.2009 Inhaltsubersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe § 4 Feuerung § 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen § 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen § 6 Ableitungsbedingungen fur Abgase § 7 Behandlung der bei der Verbrennung und Mitverbrennung entstehenden Abfalle § 8 Warmenutzung Dritter Teil Messung und Uberwachung § 9 Messplatze § 10 Messverfahren und Messeinrichtungen § 11 Kontinuierliche Messungen § 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen § 13 Einzelmessungen § 14 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen § 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Uberwachung und Berichterstattung § 15 Besondere Uberwachung der Emissionen an Schwermetallen § 16 Storungen des Betriebs Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen § 17 Ubergangsregelungen § 17a Ubergangsregelungen fur die Einhaltung von Jahresmittelwerten Stand: 31.01.2009 Funfter Teil Gemeinsame Vorschriften § 18 Unterrichtung der Offentlichkeit § 19 Zulassung von Ausnahmen § 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Anderungen § 20a Anforderungen an die Eignung § 21 Ordnungswidrigkeiten Sechster Teil Schlussvorschriften § 22 Inkrafttreten Anhang Stand: 31.01.2009 Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fur die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen 1. feste, flussige oder in Behaltern gefasste gasformige Abfalle oder 2. ahnliche feste oder flussige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen aufgefuhrt sind, ausgenommen ahnliche flussige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder hoheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizol EL auftreten konnen, oder 3. feste, flussige oder gasformige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfallen entstehen, eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedurftig sind. (2) Betragt bei Mitverbrennungsanlagen der zulassige Anteil der Abfalle oder Stoffe gemaß § 1 Abs. 1 an der jeweils gefahrenen Feuerungswarmeleistung einer Verbrennungslinie einschließlich des fur die Verbrennung benotigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfalle eingesetzt, so gelten fur Mitverbrennungsanlagen die Anforderungen fur Verbrennungsanlagen gemaß § 4 Abs. 4 nicht. Die Emissionsgrenzwerte sind gemaß § 5a festzulegen. Sonstige Anforderungen, die sich aus der Verordnung uber Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft . TA Luft . in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberuhrt. (3) Diese Verordnung gilt nicht fur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sowie fur einzelne Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die . abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen aufgefuhrten Stoffe . ausschließlich fur den Einsatz von 1. pflanzlichen Abfallen aus der Land- und Forstwirtschaft, 2. pflanzlichen Abfallen aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Warme genutzt wird, 3. faserhaltigen pflanzlichen Abfallen einschließlich der Ablaugen aus der Herstellung von naturlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort der Mitverbrennung zugefuhrt werden und die erzeugte Warme genutzt wird, 4. Holzabfallen nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b des Anhangs der Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen mit Ausnahme von Holzabfallen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung enthalten konnen und zu denen insbesondere Holzabfalle aus Bau- und Abbruchabfallen gehoren, 5. Korkabfallen, Stand: 31.01.2009 6. Tierkorpern oder 7. Abfallen, die beim Aufsuchen von Erdol- und Erdgasvorkommen und deren Forderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden, bestimmt sind. (4) Die Verordnung findet keine Anwendung fur Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die fur Forschungs-, Entwicklungs- und Prufzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weniger als 50 Tonnen Abfalle im Jahr behandeln. Sie findet ferner keine Anwendung auf gasformige Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, die in Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, wenn diese auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder hoheren Emissionen verursachen als die Verbrennung von Gasen der offentlichen Gasversorgung. (5) Diese Verordnung enthalt Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur . Vorsorge gegen schadliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, . Bekampfung von Brandgefahren, . Behandlung von Abfallen und . Nutzung der entstehenden Warme zu erfullen sind. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Abgase die Tragergase mit den festen, flussigen oder gasformigen Emissionen; 2. Altanlagen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, a) die in Betrieb sind und fur die der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 ergangen ist; b) die in Betrieb sind und fur die eine Genehmigung nach § 6 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist; c) fur die eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 28. Dezember 2002 erteilt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden; d) fur die bis zum 27. Dezember 2002 ein vollstandiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 28. Dezember 2004 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen werden oder Stand: 31.01.2009 e) die nach § 67 Abs. 2 und 7 und § 67a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; 3. Emissionen die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3), Milligramm je Kubikmeter (mg/m3) oder Gramm je Kubikmeter (g/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 4. Emissionsgrenzwerte die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemaß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, die in dem jeweils festgelegten Beurteilungszeitraum nicht uberschritten werden durfen; 5. Bezugssauerstoffgehalte die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemaß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, auf die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berucksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind; 6. Verbrennungsanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfallen entstehenden festen, flussigen oder gasformigen Stoffe verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Verbrennungsanlage einschließlich aller Verbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelande befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem fur Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelande befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfallen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgange, zur Aufzeichnung und Uberwachung der Verbrennungsbedingungen; 7. Mitverbrennungsanlagen Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und 1. in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmaßiger oder zusatzlicher Brennstoff verwendet werden oder 2. in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden. Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfallen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfalle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelande befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem fur Abfalle und Stoffe nach § 1 Stand: 31.01.2009 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelande befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehenden Abfallen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgange, zur Aufzeichnung und Uberwachung der Verbrennungsbedingungen; 8. Verbrennungslinie oder Mitverbrennungslinie die jeweilige technische Einrichtung bestehend aus dem Brennraum und gegebenenfalls Brenner und hierzu gehoriger Steuerungseinheit, Abgasreinigungseinrichtung und sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung uber genehmigungsbedurftige Anlagen; 9. Gemischte Siedlungsabfalle Abfalle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfalle und Abfalle aus Einrichtungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfallen aus Haushaltungen ahnlich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfallen im Sinne dieser Verordnung gehoren nicht die unter der Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis- Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort getrennt eingesammelt werden, und die anderen, unter der Abfallgruppe 20 02 genannten Abfalle; 10. Feuerungswarmeleistungen die auf den unteren Heizwert bezogenen Warmeinhalte der Brenn- oder Einsatzstoffe, die einer Feuerungs- oder Produktionsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugefuhrt werden (angegeben in MWth). Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe (1)Verbrennungsanlagen fur feste Abfalle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit einem Bunker auszurusten, der mit einer Absaugung auszurusten ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzufuhren ist. Fur den Fall, dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vorzusehen. Mitverbrennungsanlagen fur feste Abfalle oder feste Stoffe nach § 1 Abs. 1 sind mit geschlossenen Lagereinrichtungen fur diese Stoffe auszurusten und die bei der Lagerung entstehende Abluft ist zu fassen. (2) Fur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und Bekampfung von Branden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so auszulegen, dass im Abfallbunker oder in der Lagereinrichtung entstehende oder eingetragene Brande erkannt und bekampft werden konnen.
Stand: 31.01.2009 § 17a Ubergangsregelungen fur die Einhaltung von Jahresmittelwerten (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten fur Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen. (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geandert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend fur die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geandert werden sollen, sowie fur die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Anderung auswirken wird. (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht fur Anlagen, 1. fur die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstandiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und 2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben. Funfter Teil Gemeinsame Vorschriften § 18 Unterrichtung der Offentlichkeit Die Betreiber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen haben die Offentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 einmal jahrlich in der von der zustandigen Behorde festgelegten Weise und Form uber die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht fur solche Angaben, aus denen Ruckschlusse auf Betriebs- oder Geschaftsgeheimnisse gezogen werden konnen. § 19 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zustandige Behorde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berucksichtigung der besonderen Umstande des Einzelfalls Stand: 31.01.2009 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhaltnismaßig hohem Aufwandes erfullbar sind, 2. im Ubrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden, 3. die Ableitungshohe nach der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung auch fur den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und 4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Europaischen Gemeinschaften a) vom 25. Juli 1975 uber die Altolbeseitigung (75/439/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S. 31), geandert durch die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) (ABl. EG Nr. L 42 S. 43), b) vom 16. September 1996 uber die Beseitigung der polychlorierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle (96/59/EG) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) und c) der Richtlinie 2000/76/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 uber die Verbrennung von Abfallen (ABI. EG Nr. L 332 S. 91) eingehalten werden. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zustandige Behorde Verbrennungsanlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 die Entstehung von Staub- und Geruchsemissionen moglichst gering gehalten wird. § 20 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Anderungen (1) Die Befugnis der zustandigen Behorde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schadlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberuhrt. (2) Der Einsatz besonders uberwachungsbedurftiger Abfalle in einer Anlage, die nur fur den Einsatz nicht besonders uberwachungsbedurftiger Abfalle genehmigt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Anderung der Anlage einzustufen. § 20a Anforderungen an die Eignung Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zustandige Behorde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und die Gewahr fur den ordnungsgemaßen Betrieb der Anlage bietet. Stand: 31.01.2009 § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage 1. einer Vorschrift a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 uber das Errichten oder den Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder uber das Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur, b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 uber den Betrieb von Brennern, c) des § 4 Abs. 5 uber die automatischen Vorrichtungen, d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 uber das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 uber die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgroßen, f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 uber die Ausrustung einer Anlage oder g) des § 12 Abs. 1 uber die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter Messwerte zuwiderhandelt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfalle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlossenen Behaltnissen befordert oder zwischenlagert, 3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prufen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lasst, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig uberprufen lasst, 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchfuhren lasst, 9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 18 Satz 1 die Offentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht Stand: 31.01.2009 richtig oder nicht vollstandig fuhrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens funf Jahre aufbewahrt. Sechster Teil Schlussvorschriften § 22 (Inkrafttreten) Stand: 31.01.2009 Anhang I Fur den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert fur polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Aquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren. Aquivalenzfaktor 2,3,7,8 -Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1 1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5 1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01 Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001 2,3,7,8 -Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1 2,3,4,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5 1,2,3,7,8 -Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05 1,2,3,4,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,7,8,9 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 2,3,4,6,7,8 -Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1 1,2,3,4,6,7,8 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 1,2,3,4,7,8,9 -Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01 Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001 Anhang II Bestimmung der Emissionsgrenzwerte fur Mitverbrennungsanlagen Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten fur Anlagen, die Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen. Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten fur die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berucksichtigung der dort genannten Ausnahmen. Stand: 31.01.2009 Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte fur jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgefuhrten Schadstoffe, fur die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte uber die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind. C V V V C V C Abfall Verfahren Abfall Abfall Verfahren Verfahren = + × + × VAbfall : Abgasstrom, der bei der Verbrennung des hochstzulassigen Anteils der Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des fur die Verbrennung dieser Stoffe zusatzlich benotigten Brennstoffs entsteht. Betragt der zulassige Anteil der Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der unverandert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswarmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehorige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen. VVerfahren : Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms. CAbfall : Emissionsgrenzwert fur die in § 5 Abs. 1 aufgefuhrten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt fur die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. CVerfahren : Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemaß den Tabellen in diesem Anhang. Fur alle anderen Emissionsparameter, fur die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlagigen Vorschriften . wie 13. BImSchV oder TA Luft . bei der Verbrennung der ublicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsachlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen. C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt fur Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgefuhrten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang fur bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts fur diesen Emissionsparameter. Stand: 31.01.2009 II.1 Besondere Vorschriften fur Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie fur Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts. Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, durfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht uberschreiten. Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberuhrt. II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C Gesamtstaub 20 gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10 gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 500 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid; angegeben als Schwefeldioxid 50 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers Ausnahmen fur Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusatzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers fur Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 genehmigen, wenn eine Uberschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zuruckzufuhren ist. Stand: 31.01.2009 II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers Ausnahmen fur Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusatzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zustandigen Behorden konnen auf Antrag des Betreibers fur Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 genehmigen, wenn eine Uberschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m3 auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zuruckzufuhren ist. II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 200 Abweichend von dem Emissionsgrenzwert fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt fur Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohrofen mit Rostvorwarmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³. II.1.3 Emissionsgrenzwert fur Kohlenmonoxid Die zustandige Behorde hat einen Emissionsgrenzwert fur Kohlenmonoxid unter Berucksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zustandige Behorde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 fur Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfallen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusatzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen. II.1.4 Festlegung der Grenzwerte fur NOx Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes fur NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zustandigen Behorden fur Altanlagen ein Tagesmittelwert fur Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m3 zugelassen werden. Die Moglichkeiten, die Stand: 31.01.2009 Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschopfen. II.2 Besondere Vorschriften fur Feuerungsanlagen, in denen Abfalle oder Stoffe gemaß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flussigen oder gasformigen Brennstoffen oder fur Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemaß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung der in Satz 1 fur die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, durfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht uberschreiten. Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberuhrt. II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen (in MWth): Emissionsparameter 1-<10 MWth 10-<50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth >300 MWth Steinkohle 1 300 850 SO2 Braunkohle 1000 und S03 Wirbelschicht 350 oder Schwefelminderungsgrad ≥75 vom Hundert 350 oder 850 und Schwefelminderun gs-grad ≥75 vom Hundert 200 und Schwefelminder ungsgrad ≥85 vom Hundert 200 und Schwefelminderungs grad ≥85 vom Hundert NOX 500 oder 300 bei Wirbelschicht feuerung 400 oder 300 bei Wirbelschicht feuerung 400 oder 300 bei Wirbelschichtfeuer ung 200 200 Kohlenmonoxid 150.) 150 150 200 200 Soweit auf Grund des erhohten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgefuhrten Emissionswerte fur Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhaltnismaßigen Aufwand nicht eingehalten werden konnen, kann die zustandige Behorde auf Antrag im Einzelfall hohere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswarmeleistung von .) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswarmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast. Stand: 31.01.2009 a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird, b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht uberschritten und zusatzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird, c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht uberschritten und zusatzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird. Bei Altanlagen mit einer Feuerungswarmeleistung > 100 MWth gilt ein Emissionswert fur CO von 250 mg/m3. Fur Altanlagen mit einer Feuerungswarmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert fur NOx von 300 mg/m3. II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren) fur bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen (in MWth): Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth > 300 MWth naturbelassenes Holz 200 S02 und S03 sonstiger Biobrennstoff 350 200 200 200 naturbelassenes Holz 250 250 250 NOX sonstiger Biobrennstoff 400 350 oder 300 bei Wirbel schichtfeuerung 300 200 naturbelassenes Holz, Holzabfalle nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 150.) Kohlen- 150 200 200 monoxid sonstiger Biobrennstoff 250*) 250 250 250 Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfalle bezeichnet. .) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswarmeleistung von weniger als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast. Stand: 31.01.2009 II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flussigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswarmeleistungen (in MWth): Emissionsparameter < 50 MWth 50-100 MWth > 100-300 MWth > 300 MWth S02 und S03 850 850 400 bis 200 (lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth) und Schwefelminderungsgr ad ≥85 vom Hundert 200 und Schwefelminder ungsgrad ≥85 vom Hundert NOx 250 bei Heizol EL 350 bei sonstigen Brennstoffen 200 bei Heizol EL 350 bei sonstigen Brennstoffen 200 150 Kohlenmonoxid 80 80 80 80 Beim Einsatz von Heizol EL gilt als Emissionswert (CVerfahren) fur SO2 und SO3 der jeweils fur den Betrieb ohne Einsatz von Abfallen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemaß Tabelle II.2.3 zwischen > 100 . 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht ubersteigt. Bei Anlagen uber 300 MWth ist fur SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren) von 200 mg/m3 anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizol EL keine Anwendung. II.2.4 Feuerungsanlagen fur gasformige Brennstoffe Beim Einsatz von gasformigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flussigen Abfallen in Feuerungsanlagen fur gasformige Brennstoffe hat die zustandige Behorde einen kontinuierlich zu uberwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) fur SO2 und SO3 sowie fur NOx unter Berucksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemaß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Fur alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert fur Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m3 oder bei Einsatz von Gasen der offentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung. II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte fur feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flussige Brennstoffe fur Anlagen mit einer Feuerungswarmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in mg/m³) Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 100 Stand: 31.01.2009 II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte fur alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3) Emissionsparameter C Gesamtstaub 10 gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20 gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 Fur Altanlagen ist ein Tagesmittelwert fur Gesamtstaub von hochstens 20 mg/m3 zulassig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert fur Gesamtstaub von 20 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert fur gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten fur gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt fur Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Warmeubertragungsmedium Warme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert fur Fluorwasserstoff von 10 mg/m3. II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte fur alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C Gesamtstaub 30 gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zustandigen Behorden fur Altanlagen ein Halbstundenmittelwert fur Gesamtstaub von hochstens 40 mg/m3 zugelassen werden. Stand: 31.01.2009 Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert fur Gesamtstaub von 40 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt fur Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmittelwert fur gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m3. Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten fur gasformige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt fur Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Warmeubertragungsmedium Warme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert fur Fluorwasserstoff von 15 mg/m3. II.3 Besondere Vorschriften fur sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Anhang II.1 oder II.2 aufgefuhrt sind und in denen Abfalle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden Die Emissionen sind zur Uberprufung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen fur das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch hochstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem uberwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behorde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte fur die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berucksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts. Fur alle kontinuierlich zu uberwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, durfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht uberschreiten. Fur die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberuhrt. Stand: 31.01.2009 II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3) Emissionsparameter C Gesamtstaub 20 gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10 organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03 II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3) Emissionsparameter C gasformige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05 II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte fur feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flussige Brennstoffe fur Anlagen mit einer Feuerungswarmeleistung von mehr als 50 Megawatt (Jahresmittelwerte in mg/m³) Emissionsparameter C Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 100 Anhang III Messtechniken 1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefahrdenden Stoffe mussen reprasentativ sein. 2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CENNormen durchzufuhren. Sind keine CEN-Normen verfugbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualitat ermittelt werden. 3. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der fur den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vonhundertsatze dieser Emissionsbegrenzung nicht uberschreiten: Stand: 31.01.2009 Kohlenmonoxid: 10 vom Hundert Schwefeldioxid: 20 vom Hundert Stickstoffoxid: 20 vom Hundert Gesamtstaub: 30 vom Hundert Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert Quecksilber: 40 vom Hundert Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt. Anhang IV Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen: M M B B E O E O × . . = 21 21 EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt EM = gemessene Massenkonzentration OB = Bezugssauerstoffgehalt OM = gemessener Sauerstoffgehalt |